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Änderung § 23 LmhFortbPrüfV vom 17.12.2019

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§ 23 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 23 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelungen zur Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen"


(Text neue Fassung)

§ 23 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die schriftliche und die praktische Prüfung sind jeweils mit Punkten zu bewerten.

(2) In der praktischen Prüfung werden die Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsbestandteile wie folgt gewichtet:



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1. die schriftliche Prüfung nach § 17 und

2. in
der praktischen Prüfung

a)
die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3,

b) die Präsentation des Konzepts
der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5,

c) das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6,

d) die Arbeitsaufgabe nach § 20 und

e) die Gesprächssimulation nach § 21.

(3) 1 Aus den
einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die praktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 2 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

(Textabschnitt unverändert)

1. die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Bewertung der Projektpräsentation mit 20 Prozent,



2. die Bewertung der Präsentation des Konzepts der Projektmappe mit 20 Prozent,

3. die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent,

4. die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und

5. die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent.

vorherige Änderung

(3) Bei der Gesamtbewertung der Prüfung wird das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 40 Prozent und das Ergebnis der praktischen Prüfung mit 60 Prozent gewichtet und daraus eine Gesamtnote gebildet.

(4) Die Prüfung 'Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen' ist bestanden, wenn die schriftliche und die praktische Prüfung jeweils mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurden.