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Änderung § 1 SAZV vom 30.09.2022

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§ 1 SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 1 SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

(Text alte Fassung)

(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.

(Text neue Fassung)

(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.


(heute geltende Fassung) 
 

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