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Änderung § 21 SAZV vom 01.01.2020

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§ 21 SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 21 SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Anordnung von Dienst


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes wird der Dienst vom Bundesministerium der Verteidigung angeordnet. 2 In allen anderen Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes wird der Dienst von der Inspekteurin oder dem Inspekteur des jeweilig zuständigen militärischen Organisationsbereiches angeordnet. 3 Die Inspekteurinnen und Inspekteure können die Befugnis zur Anordnung im Rahmen ihrer Anordnungsbefugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. 2 Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. 3 Die Anordnung treffen bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 6 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten

1. die Inspekteurinnen oder Inspekteure
der Teilstreitkräfte,

2. die Befehlshaberin oder
der Befehlshaber Operatives Führungskommando der Bundeswehr,

3. die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Unterstützungskommando der Bundeswehr,

4. die Befehlshaberin oder der Befehlshaber Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr oder

5. die Leiterinnen und Leiter der Organisationsbereiche.

4 Bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe f und g des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten trifft die Anordnung die
Inspekteurin oder der Inspekteur der Luftwaffe. 5 Die zuständigen Personen können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen.

(2) 1 Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner Anordnung und seines Ausgleichs zu erfassen. 2 Die hierbei erhobenen Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem der Dienst geleistet worden ist, fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.




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