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Änderung § 17 SAZV vom 01.01.2021

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§ 17 SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 17 SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch § 24 V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Erprobung von Langzeitkonten


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung kann Arbeitsbereiche bestimmen, die für die Erprobung von Langzeitkonten in Betracht kommen. 2 Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. 3 Langzeitkonten werden unabhängig von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit nach § 16 Absatz 7 Satz 1 geführt.

(2) 1 Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. 2 Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. 3 § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt. 4 Satz 1 gilt nicht für

1. Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sowie

2. Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 verkürzt worden ist.

(3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:

1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für befohlene, angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr,

2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub bis zu dem in § 7a der Erholungsurlaubsverordnung vorgesehenen Umfang und

3. über das Minimum an Gesundheits- und Arbeitsschutz hinausgehende Ansprüche auf Freistellung vom Dienst aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes.

(4) 1 Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren und längstens bis zum 31. Dezember 2020 angespart werden. 2 Auf dem Langzeitkonto können höchstens 1.400 Stunden angespart werden.

(5) 1 Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird durch Freistellung gewährt, wobei Geld- und Sachbezüge fortgezahlt werden. 2 Der Antrag auf Freistellung kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. 3 In diesem Fall ist der Soldatin oder dem Soldaten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung im beantragten Umfang möglich ist. 4 Drei Jahre vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze ist die Freistellung nur in Form von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell, also die den Arbeitstag ausfüllende Zusammenfassung von Teilzeitanteilen einerseits und Freizeitanteilen andererseits, ausgeschlossen ist.

(6) Soldatinnen und Soldaten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, können ein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.

(7) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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