Änderung § 12 SAZV vom 01.03.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 SAZV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. SAZVÄndV am 1. März 2021 und Änderungshistorie der SAZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung
§ 12 SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Rufbereitschaft


(Text alte Fassung)

(1) 1 Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. 2 Hat die Soldatin oder der Soldat jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als 10 Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über 10 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen. 3 Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 4 Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. 2 Hat die Soldatin oder der Soldat jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als 10 Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über 10 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen. 3 Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 4 Bei Gleitzeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.

(2) 1 Wird eine Soldatin oder ein Soldat in Zeiten der Rufbereitschaft tatsächlich beansprucht, ist dies Arbeitszeit und nicht als Zeit der Rufbereitschaft anzurechnen. 2 Als Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme gilt die Zeit vom Eintreffen der Soldatin oder des Soldaten am Ort der Dienstleistung bis zur Beendigung des jeweiligen Auftrages.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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