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Änderung § 21 SAZV vom 30.09.2022
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§ 21 SAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 21 SAZV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Anordnung von Dienst | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. 2 Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. 3 Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständige Inspekteurin oder den zuständigen Inspekteur. 4 Sie oder er kann die Anordnungsbefugnis nachgeordneten Stellen übertragen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. 2 Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. 3 Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Organisationsbereiche oder durch den Kommandeur des Territorialen Führungskommandos der Bundeswehr. 4 Diese können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen. |
(2) 1 Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner Anordnung und seines Ausgleichs zu erfassen. 2 Die hierbei erhobenen Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem der Dienst geleistet worden ist, fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen. |
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