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Änderung § 1 SAZV vom 01.01.2020
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§ 1 SAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 1 SAZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden. (2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind. |
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