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Änderung § 1 SAZV vom 01.01.2020

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§ 1 SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1 SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.