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Synopse aller Änderungen der SAZV am 06.03.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2025 durch Artikel 7 des BwESuÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SAZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung
SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Zuständigkeit
    § 4 Arbeitszeit
Abschnitt 2 Grundbetrieb
    § 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung
(Text neue Fassung)

    § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten
    § 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
    § 7 Ruhepausen und Ruhezeiten 1)
    § 8 Dienstfreie Tage
    § 9 Schichtdienst
    § 10 Mobiles Arbeiten
    § 11 Dienstreisen
    § 12 Rufbereitschaft
    § 13 Bereitschaftsdienst
    § 14 Nachtdienst
    § 15 Mehrarbeit
    § 16 Gleitzeit
    § 17 Langzeitkonten
    § 17a Ansparen bei Langzeitkonten
    § 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten
    § 18 Automatisierte Zeiterfassung
    § 19 Führungskräfte
Abschnitt 3 Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
    § 20 Nichtanwendung des Abschnitts 2
    § 21 Anordnung von Dienst
    § 22 Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen
    § 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
Abschnitt 4 (aufgehoben)
    § 24 (aufgehoben)
    Schlussformel
    Anlage (zu § 1 Absatz 2)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung




§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten


vorherige Änderung

(1) 1 Für Soldatinnen und Soldaten, die als fliegende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2026 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. 2 Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.



(1) 1 Für Soldatinnen und Soldaten, die Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte oder als Schiffsbesatzung zur betriebstechnischen Überwachung seegehender Einheiten während Aufenthalten im Heimathafen, im Marinearsenal oder in einer Werft ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2030 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. 2 Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.

(2) 1 Für Soldatinnen und Soldaten

1. dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten

a) zusammenhängend längstens für 168 Stunden angeordnet werden und

b) an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr angeordnet werden und

2. darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über 48 Stunden liegt.

2 Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten werden.

(3) 1 Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. 2 Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. 3 Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:

1. die Zeiträume, in denen eine höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat,

2. die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist, und

3. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

a) am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie

b) am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt.