Der
Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt durch Artikel
19 des Gesetzes vom
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird folgender §
19 angefügt:
-
- „§ 19 Geltung für Lebenspartner; Übergangsbestimmungen
(1) Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner. Eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im gemeinschaftlichen Eigentum von Lebenspartnern steht und gemäß §
1 Absatz 1 die Eigenschaft als Hof besitzt oder diese entsprechend §
1 Absatz 2 durch Erklärung der Lebenspartner erhält, ist ein Lebenspartnerhof.
(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bei Beteiligung eines Lebenspartners bleibt das bis zum 26. November 2015 geltende Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem 26. November 2015 verstorben ist."
Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395