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Änderung § 7 HSeeZG vom 26.11.2019
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§ 7 HSeeZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 7 HSeeZG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 55 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Datenverarbeitung | |
(Text alte Fassung) 1 Die nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehörden können personenbezogene Daten, auch automatisiert, erheben, verarbeiten und nutzen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2 Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten, | (Text neue Fassung) 1 Die nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehörden können personenbezogene Daten, auch automatisiert, verarbeiten, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2 Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten, |
1. die der zuständigen Behörde von einem ausländischen Staat oder die von der zuständigen Behörde an einen ausländischen Staat übermittelt werden, um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Vereinten Nationen nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 zu verhindern, 2. die der zuständigen Behörde durch den Kapitän eines Schiffes nach § 3 Absatz 1 und 3 übermittelt werden, 3. die der zuständigen Behörde von einem ausländischen Staat oder die von der zuständigen Behörde an einen ausländischen Staat übermittelt werden, um Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3 durchzusetzen. |
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