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Änderung § 7 Reblausverordnung vom 17.10.2012
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 17.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt, | |
2. entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht befallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Ortsteil verbringt, | |
3. entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. | 3. entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut, 4. entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder 5. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. |
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