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Bekanntmachung - Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (VersAusglUmrBek 2016 k.a.Abk.)

Bekanntmachung


Bekanntmachung hat 1 frühere Fassung

Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:

Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2016 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2016

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)
von Entgeltpunkten in Beiträge 6781,9290,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 5908,1183,

b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001474507,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001692586,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)
von Entgeltpunkten in Beiträge 8994,2160,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7835,3654,

b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001111826,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001276265.





 

Frühere Fassungen von Bekanntmachung Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2015Berichtigung der Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
vom 16.12.2015 BGBl. I S. 2320

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.