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Änderung § 5 DPAGÜbertrAnO vom 01.04.2024
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§ 5 DPAGÜbertrAnO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 5 DPAGÜbertrAnO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 A. v. 15.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 58 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts | |
(Text alte Fassung) (1) Die Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage werden den in § 1 genannten Leiterinnen und Leitern übertragen. | (Text neue Fassung) (1) Die Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß, zur Zurückstufung und zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden den in § 1 genannten Leiterinnen und Leitern übertragen. |
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten gegen disziplinarrechtliche Entscheidungen wird der Service Niederlassung Human Resources Deutschland in Dortmund übertragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11822/al194768-0.htm