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Synopse aller Änderungen der DPAGÜbertrAnO am 01.04.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2024 durch Artikel 1 der DPAGÜbertrAnOÄndAnO geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DPAGÜbertrAnO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DPAGÜbertrAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
DPAGÜbertrAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 15.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 58
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts


(Text alte Fassung)

(1) Die Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage werden den in § 1 genannten Leiterinnen und Leitern übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß, zur Zurückstufung und zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden den in § 1 genannten Leiterinnen und Leitern übertragen.

(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten gegen disziplinarrechtliche Entscheidungen wird der Service Niederlassung Human Resources Deutschland in Dortmund übertragen.




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