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Artikel 3 - Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (1. EnVKGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes in der vom 1. Januar 2017 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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