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Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (1. EnVKGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel *)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist.


Artikel 1 Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 EnVKG § 1, § 16 (neu), § 18 (neu), § 19 (neu), Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu), Anlage 3 (neu), mWv. 1. Januar 2017 § 17 (neu)

Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das durch Artikel 337 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 Neu in Verkehr gebrachte Produkte

§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen

§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung

§ 6 Marktüberwachungskonzept

§ 7 Vermutungswirkung

§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten

§ 11 Meldeverfahren

§ 12 Berichtspflichten

§ 13 Beauftragte Stelle

§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle

§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3 Gebrauchte Produkte

§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung

§ 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung

§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung

§ 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht

Anlage 1 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019

Anlage 2 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019

Anlage 3 Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung ".

2.
Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften".

3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.

(2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte anzuwenden, soweit

1.
es sich um Heizgeräte im Sinne von Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden ist, handelt,

2.
es sich um Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe handelt und

3.
diese eine Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt besitzen.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden für

1.
gebrauchte Produkte mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten,

2.
Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und

3.
Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind."

4.
Dem § 3 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Abschnitt 2 Neu in Verkehr gebrachte Produkte".

5.
Dem § 15 wird folgender Abschnitt 3 angefügt:

„Abschnitt 3 Gebrauchte Produkte

§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung

(1) Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger gemäß § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach § 21 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind berechtigt, auf Heizgeräten nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wenn sie mit dem Eigentümer oder Mieter des jeweiligen Gerätes in einem bestehenden Vertragsverhältnis mit Bezug zu den Heizgeräten oder zur energetischen Sanierung des Gesamtgebäudes stehen oder wenn sie vom Eigentümer oder Mieter mit der Untersuchung der Heizgeräte beauftragt worden sind. Bei der Anbringung des Etiketts sind die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 dürfen Etiketten nur nach den zeitlichen Vorgaben der Anlage 3 vergeben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
§ 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung

(1) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat im Anschluss an die Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes auf jedem Heizgerät nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wobei die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Rahmen eines ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008 zu etikettieren. Danach sind die Heizgeräte zu etikettieren, die bei der Feuerstättenschau bezogen auf das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind. Ist ein Heizgerät bereits etikettiert worden, so entfällt die Pflicht nach Satz 1. Sie entfällt auch dann, wenn das Etikett in einem weiteren Überprüfungszyklus nicht mehr vorhanden ist. Die sich aus der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, ergebenden Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bleiben von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt.

(2) Hat ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ein Etikett nach Absatz 1 angebracht, so darf er innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten nach Anbringen des Etiketts mit dem jeweiligen Eigentümer des Heizgerätes keine Gespräche über den Verkauf eines neuen Heizgerätes führen oder ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach Absatz 1 erhält vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine angemessene Aufwandsentschädigung für

1.
das Anbringen des Etiketts an dem Heizgerät,

2.
die Übergabe der geeigneten Informationsbroschüre und

3.
die Information des Eigentümers oder des Mieters über die Energieeffizienz des Heizgerätes.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung

(1) Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und die Verpflichteten nach § 17 Absatz 1

1.
zur Feststellung der Energieeffizienzklasse des Heizgerätes die zu diesem Zweck auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellten Computerprogramme oder Anwendungen einzusetzen,

2.
dem Eigentümer oder dem Mieter die geeigneten Informationsbroschüren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu übergeben und

3.
den Eigentümer oder den Mieter beim Anbringen des Etiketts über die Energieeffizienz des Heizgerätes zu informieren.

Das Etikett ist von den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront anzubringen.

(2) Bei der Vergabe des Etiketts ist bis einschließlich zum 25. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 1 und ab dem 26. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 2 zu verwenden.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Vergabe des Etiketts stichprobenhaft zu überprüfen.

§ 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht

(1) Für den Eigentümer und den Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 ist das Anbringen des Etiketts und die Information nach § 18 Absatz 1 durch den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 oder den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 kostenfrei.

(2) Der Eigentümer und der Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 haben das Anbringen des Etiketts nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 zu dulden.

Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019

Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019 (BGBl. 2015 I S. 2197)


Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019

Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019 (BGBl. 2015 I S. 2198)


Anlage 3 (zu § 16 Absatz 2) Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung

Ab den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in § 16 Absatz 1 genannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre angebracht werden:

laufende
Nummer
ab dem Jahr Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre
1.2016bis einschließlich 1986
2.2017bis einschließlich 1991
3.2018bis einschließlich 1993
4.2019bis einschließlich 1995
5.2020bis einschließlich 1997
6.2021bis einschließlich 2001
7.2022bis einschließlich 2005
8.2023bis einschließlich 2008
9.2024ab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt
sind


 
".


Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 EnWG § 12a, § 12b, § 12c, § 12d, § 12e, § 14, § 15a, § 15b (neu), § 17a, § 17b, § 17c, § 17e, § 59, § 91, § 118

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu den §§ 12c und 12d wird wie folgt gefasst:

„§ 12c Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

§ 12d Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber".

b)
Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 15b Umsetzungsbericht der Fernleitungsnetzbetreiber".

c)
Die Angabe zu § 17c wird wie folgt gefasst:

„§ 17c Prüfung und Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde sowie Offshore-Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber".

2.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „jährlich" durch die Wörter „alle zwei Jahre" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „die für die" das Wort „mindestens" eingefügt und werden nach den Wörtern „nächsten zehn" die Wörter „und höchstens 15" eingefügt.

cc)
In Satz 3 wird nach den Wörtern „Entwicklung für die" das Wort „mindestens" eingefügt und werden nach dem Wort „nächsten" die Wörter „15 und höchstens" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Entwurf des Szenariorahmens" die Wörter „spätestens bis zum 10. Januar eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2016," eingefügt.

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zum Betrachtungszeitraum nach Absatz 1 Satz 2 und 3, treffen."

3.
§ 12b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum 3. März, erstmalig aber erst zum 3. Juni 2012," gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „in den nächsten zehn Jahren" durch die Wörter „spätestens zum Ende des Betrachtungszeitraums im Sinne des § 12a Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

cc)
Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

ccc)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
das Ergebnis der Prüfung des Einsatzes von neuen Technologien als Pilotprojekte einschließlich einer Bewertung der technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit,".

ddd)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

eee)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Darlegung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten von Netzausbaumaßnahmen."

b)
Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Betreiber von Übertragungsnetzen sollen den Entwurf des Netzentwicklungsplans spätestens bis zum 10. Dezember eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2016, veröffentlichen."

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen den konsultierten und überarbeiteten Entwurf des Netzentwicklungsplans der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Fertigstellung, jedoch spätestens zehn Monate nach Genehmigung des Szenariorahmens gemäß § 12a Absatz 3 Satz 1, vor."

4.
§ 12c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12c Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde".

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden ungeraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2017, bestätigen."

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber dem zuletzt genehmigten Szenariorahmen oder dem zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplan beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach den §§ 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindestens alle vier Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden."

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

5.
§ 12d wird wie folgt gefasst:

„§ 12d Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber

Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Dieser Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung."

6.
§ 12e Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „jährlichen" gestrichen.

7.
§ 14 Absatz 1b Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Anforderungen der §§ 12a bis 12c sowie 12f sind entsprechend anzuwenden."

8.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jährlich" durch die Wörter „in jedem geraden Kalenderjahr" ersetzt und wird die Angabe „1. April 2012" durch die Angabe „1. April 2016" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Szenariorahmens oder des Netzentwicklungsplans" gestrichen und wird das Wort „Vorjahr" durch die Wörter „zuletzt bestätigten Szenariorahmen oder dem zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplan" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt.

9.
Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:

„§ 15b Umsetzungsbericht der Fernleitungsnetzbetreiber

Betreiber von Fernleitungsnetzen legen der Regulierungsbehörde in jedem ungeraden Kalenderjahr, erstmals zum 1. April 2017, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Dieser Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung."

10.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „jährlich" durch die Wörter „in jedem geraden Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahr 2016," ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 9" durch die Angabe „§ 5 Nummer 36" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Bundesfachplans Offshore" gestrichen, wird das Wort „Vorjahr" durch die Wörter „zuletzt öffentlich bekannt gemachten Bundesfachplan Offshore" ersetzt und wird das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „1977 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist," durch die Wörter „1997 (BGBl. I S. 57) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

11.
§ 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum 3. März, erstmalig zum 3. März 2013," gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „in den nächsten zehn Jahren" durch die Wörter „spätestens zum Ende des Betrachtungszeitraums im Sinne des § 12a Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

12.
§ 17c wird wie folgt gefasst:

„§ 17c Prüfung und Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde sowie Offshore-Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber

(1) Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Übereinstimmung des Offshore-Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen nach § 17b. Im Übrigen ist § 12c entsprechend anzuwenden.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen Offshore-Umsetzungsbericht vor, den diese in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft. Dieser Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung."

13.
§ 17e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 19" und die Angabe „§ 31" durch die Angabe „§ 50" ersetzt.

b)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

14.
In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „15a," die Angabe „15b," eingefügt.

15.
In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „§§ 12a, 12c" die Angabe „, 12d" eingefügt und wird nach der Angabe „15a" die Angabe „, 15b" eingefügt.

16.
Dem § 118 werden die folgenden Absätze 16 und 17 angefügt:

„(16) Das Verfahren zur Erstellung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans sowie des Offshore-Netzentwicklungsplans jeweils für das Jahr 2015 nach den §§ 12b, 12c, 17b und 17c wird nach den bis zum 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften durchgeführt.

(17) Das Verfahren zur Erstellung des Netzentwicklungsplans der Fernleitungsnetzbetreiber für das Jahr 2015 nach § 15a wird nach den bis zum 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften durchgeführt."


Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes in der vom 1. Januar 2017 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 § 17 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel