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Artikel 2 - Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG (PostBATZVEV k.a.Abk.)

V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204 (Nr. 50); Geltung ab 01.01.2016
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Artikel 2 Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 PostAZV § 9 (neu), § 9

Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 107 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(Post-Arbeitszeitverordnung 2003 - Post-AZV 2003)" durch die Angabe „(Post-Arbeitszeitverordnung - PostAZV)" ersetzt.

2.
Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

„§ 9 Lebensarbeitszeitkonten

(1) Beamtinnen und Beamten kann die Führung eines Lebensarbeitszeitkontos gestattet werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Gründe entgegenstehen. Auf einem Lebensarbeitszeitkonto können folgende Zeitguthaben angespart werden:

1.
auf Antrag Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit,

2.
die Differenz zwischen der verminderten Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten, die über die verminderte Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten, weil dies für die Erfüllung der beruflichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist.

Arbeitszeit nach Satz 2 Nummer 2 kann dem Lebensarbeitszeitkonto nur bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Absatz 1 gutgeschrieben werden.

(2) Das bei Beginn einer Altersteilzeit nach § 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vorhandene Zeitguthaben ist in einer zusammenhängenden Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen. In den übrigen Fällen ist das Zeitguthaben bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen. § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Erholungsurlaubsverordnung gilt entsprechend. Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich oder endet ein Freistellungszeitraum vorzeitig, so ist das verbleibende Zeitguthaben abzugelten. Für die Ermittlung der Höhe der Abgeltung sind § 4 Absatz 1 und § 4a der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Freistellungsphasen sowie zur Abgeltung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Post AG. Er orientiert sich dabei an den Bestimmungen, die für die bei der Deutschen Post AG tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten."

3.
Der bisherige § 9 wird § 10.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PostBATZVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostBATZVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung
V. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 276
Artikel 1 4. PostAZVÄndV Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung
... 7 der Post-Arbeitszeitverordnung vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2204 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz 1 ...