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Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG (PostBATZVEV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen
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- § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt worden ist,
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- § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist und
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- § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist,
Artikel 1 Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2016 PostBATZV
Artikel 2 Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 107 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „(Post-Arbeitszeitverordnung 2003 - Post-AZV 2003)" durch die Angabe „(Post-Arbeitszeitverordnung - PostAZV)" ersetzt.
- 2.
- Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
„§ 9 Lebensarbeitszeitkonten(1) Beamtinnen und Beamten kann die Führung eines Lebensarbeitszeitkontos gestattet werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Gründe entgegenstehen. Auf einem Lebensarbeitszeitkonto können folgende Zeitguthaben angespart werden:- 1.
- auf Antrag Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit,
- 2.
- die Differenz zwischen der verminderten Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten, die über die verminderte Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten, weil dies für die Erfüllung der beruflichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist.
(2) Das bei Beginn einer Altersteilzeit nach § 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vorhandene Zeitguthaben ist in einer zusammenhängenden Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen. In den übrigen Fällen ist das Zeitguthaben bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen. § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Erholungsurlaubsverordnung gilt entsprechend. Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich oder endet ein Freistellungszeitraum vorzeitig, so ist das verbleibende Zeitguthaben abzugelten. Für die Ermittlung der Höhe der Abgeltung sind § 4 Absatz 1 und § 4a der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung entsprechend anzuwenden.(3) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Freistellungsphasen sowie zur Abgeltung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Post AG. Er orientiert sich dabei an den Bestimmungen, die für die bei der Deutschen Post AG tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten." - 3.
- Der bisherige § 9 wird § 10.
Artikel 3 Änderung der Postleistungsentgeltverordnung
In § 13 Absatz 6 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 30. September 2013 (BGBl. I S. 3737) geändert worden ist, wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2020" ersetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Schäuble
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