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Änderung Artikel 8 Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport vom 27.06.2020
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Artikel 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | Artikel 8 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 345 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 8 Evaluierung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren gemeinsam unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 9 Absatz 1 die Auswirkungen der in diesem Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren gemeinsam unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 9 Absatz 1 die Auswirkungen der in diesem Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport. |
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