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Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport (AntiDopGEG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 345 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 18.12.2015, abweichend siehe Artikel 9
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz gegen Doping im Sport


Artikel 1 ändert mWv. 18. Dezember 2015 AntiDopG

(gesamter Text siehe Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG)


Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 18. Dezember 2015 AMG § 6a, § 11, § 11a, § 73, § 81, § 95, § 98a, § 143, Anhang

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2015 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 6a und zum Anhang gestrichen.

2.
§ 6a wird aufgehoben.

3.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nach dem Wort „oder" die Wörter „auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder" eingefügt.

4.
In § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d werden nach dem Wort „oder" die Wörter „auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder" eingefügt.

5.
§ 73 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „6a," gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Angabe „6a," und die Angabe „2a, 2b," gestrichen.

6.
In § 81 werden nach dem Wort „Atomrechts" ein Komma und die Wörter „des Anti-Doping-Gesetzes" eingefügt.

7.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2a und 2b wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 3 wird Nummer 2.

8.
In § 98a werden die Wörter „des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie" gestrichen.

9.
§ 143 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 bis 4" und nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 und 3" jeweils die Wörter „in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 und 3" die Wörter „in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung" eingefügt.

10.
Der Anhang wird aufgehoben.


Artikel 3 Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2016 AMG § 143

Das Arzneimittelgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 143 wie folgt gefasst:

„§ 143 (weggefallen)".

2.
§ 143 wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Dopingmittel-Mengen-Verordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2015 DmMV Verordnung

In Satz 1 der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1687) werden die Wörter „§ 6a Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2015 StPO § 100a

§ 100a Absatz 2 Nummer 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,".


Artikel 6 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2015 FIDEVerzV § 1

§ 1 Absatz 1 Nummer 6 der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b)
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 4 des Anti-Doping-Gesetzes,".

2.
Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben c bis f.


Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts



Durch Artikel 5 dieses Gesetzes wird das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


Artikel 8 Evaluierung


Artikel 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren gemeinsam unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 9 Absatz 1 die Auswirkungen der in diesem Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport.




Artikel 9 Inkrafttreten


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 17. Dezember 2016 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 2015.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière

Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe