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§ 1 - Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 1 Wahlrechtsgrundsätze
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Zitierungen von § 1 GleibWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GleibWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 GleibWV Elektronische Wahl (vom 12.08.2021)
... organisatorischen Abläufe so zu regeln, dass die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze ( § 1 ) gewährleistet ist. Die geheime Wahl ist durch räumliche, organisatorische und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 3 FüPoG II Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
... organisatorischen Abläufe so zu regeln, dass die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze ( § 1 ) gewährleistet ist. Die geheime Wahl ist durch räumliche, organisatorische und ...
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