Start
>
Inhalt GleibWV
>
§ 2
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 2 - Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2015
BGBl. I S. 2274
(
Nr. 52
); zuletzt geändert durch
Artikel 3
G. v. 07.08.2021
BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1
Frauenförderung, Gleichstellung
2 weitere Fassungen
|
wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
←
→
§ 3
§ 2 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte Frauen und minderjährige weibliche Auszubildende sowie Frauen, die beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind.
(2) Wählen kann nur, wer in die Wählerinnenliste eingetragen ist.
§ 1
←
Inhaltsverzeichnis
→
§ 3
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in GleibWV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/11835/a196018.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed