Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
|

§ 5 Formen der Stimmabgabe



(1) 1Die Dienststelle kann anordnen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch eine einzige der nach den §§ 16, 17 und 19 zulässigen Formen der Stimmabgabe erfolgt. 2Die Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein. 3Hat die Dienststelle ausschließlich die Stimmabgabe im Wahlraum angeordnet, kann die Stimmabgabe im Fall der Verhinderung auf Antrag auch durch Briefwahl erfolgen.

(2) Für alle Formen der Stimmabgabe ist dasselbe Fristende festzulegen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 5 GleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GleibWV Pflichten der Dienststelle
... Stellvertreterinnen und 2. ob und, wenn ja, wie von der Möglichkeit nach § 5 Absatz 1 Gebrauch gemacht wird. (3) Die Dienststelle erstellt eine Liste ...