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§ 8 - Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 8 Bekanntgabe der Wählerinnenliste
(1) 1Der Wahlvorstand überprüft die Richtigkeit der Liste nach § 6 Absatz 3 und die Wahlberechtigung der eingetragenen Beschäftigten. 2Im Anschluss an die Prüfung stellt er die Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt. 3Die Bekanntgabe erfolgt an dem Tag, an dem das Wahlausschreiben (§ 10) erlassen wird.
(2) Die Wählerinnenliste ist bis zum Ende der Stimmabgabe zu berichtigen bei
- 1.
- Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten,
- 2.
- zulässigen und begründeten Einsprüchen oder
- 3.
- Eintritt oder Ausscheiden einer Wahlberechtigten.
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