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§ 11 - Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 11 Bewerbung



(1) Jede Beschäftigte der Dienststelle, die wählbar ist, kann sich entweder für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt einer Stellvertreterin bewerben.

(2) 1Die Bewerbung muss in Textform erfolgen; in ihr müssen der Familienname und die Vornamen, die Organisationseinheit, die Funktion sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten der Dienstort angegeben sein. 2Sie muss dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens vorliegen. 3Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob

1.
die Beschäftigte sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt einer Stellvertreterin bewirbt und

2.
die Beschäftigte Mitglied einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist.

4Erfüllt die Bewerbung die Vorgaben des Satzes 1 oder des Satzes 3 nicht, hat der Wahlvorstand die Bewerberin unverzüglich über die Ungültigkeit der Bewerbung zu informieren, sofern die Frist nach Satz 2 noch nicht abgelaufen ist. 5Die Bewerberin kann die Bewerbung innerhalb der Frist nachbessern. 6Ist die Frist abgelaufen und erfüllt die Bewerbung die Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 nicht, ist sie ungültig.



 
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Frühere Fassungen von § 11 GleibWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 3 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 GleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GleibWV Nachfrist für Bewerbungen (vom 12.08.2021)
... Ist nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten eingegangen, muss ...
§ 13 GleibWV Bekanntgabe der Bewerbungen
... Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes ... und ungültigen Bewerbungen und 2. bei gültigen Bewerbungen die nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 geforderten Angaben. Die Bekanntgabe hat in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 3 FüPoG II Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
... und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten den Dienstort,". 2. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Bewerbung muss in Textform erfolgen; in ihr ...