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§ 12 - Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 12 Nachfrist für Bewerbungen
(1) 1Ist nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten eingegangen, muss der Wahlvorstand dies unverzüglich in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt geben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Bewerbungen setzen. 2In der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Bewerbung eingereicht wird.
(2) Absatz 1 gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen entsprechend.
(3) Geht für den jeweiligen Wahlgang innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewerbung ein, hat der Wahlvorstand in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben, dass
- 1.
- dieser Wahlgang nicht stattfindet und
- 2.
- nach § 20 Absatz 2 oder Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststellenleitung erfolgt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 12. August 2021
Frühere Fassungen von § 12 GleibWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.08.2021 | Artikel 3 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 GleibWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GleibWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 GleibWV Bekanntgabe der Bewerbungen
... nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes bekannt: 1. die Zahl der gültigen und ungültigen ...
§ 23 GleibWV Bekanntgabe der Gewählten und Bestellung (vom 12.08.2021)
... der Amtszeit der Vorgängerin von Amts wegen, wenn 1. innerhalb der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 keine gültige Bewerbung eingegangen ist oder 2. keine Nachrückerin zur ...
§ 25 GleibWV Auflösung des Wahlvorstandes
... Abschluss des Anfechtungsverfahrens oder 3. mit Bekanntgabe, dass im Fall des § 12 Absatz 3 Nummer 2 für alle zu besetzenden Ämter eine Bestellung von Amts wegen durch die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 3 FüPoG II Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
... Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten der Dienstort angegeben sein." 3. In § 12 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „Dienststelle" durch das Wort „Dienststellenleitung" ...
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