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§ 16 - Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 16 Stimmabgabe im Wahlraum
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, damit die Wählerin ihre Stimmen im Wahlraum unter Wahrung des Wahlgeheimnisses abgeben kann.
(2) 1Für jeden Wahlgang ist eine oder sind mehrere verschlossene Wahlurnen zu verwenden. 2Die Wahlurnen für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten müssen sich von den Wahlurnen für die Wahl der Stellvertreterin oder der Stellvertreterinnen deutlich unterscheiden. 3Die Wahlurnen müssen so beschaffen sein, dass die Wahrung des Wahlgeheimnisses sichergestellt ist und eingeworfene Stimmzettel nicht entnommen werden können, ohne die Wahlurne zu öffnen. 4Vor Beginn der Stimmabgabe überprüft der Wahlvorstand, dass die Wahlurnen leer sind und verschließt sie.
(3) 1Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes anhand der Wählerinnenliste geprüft hat, ob die Wählerin wahlberechtigt ist, kennzeichnet die Wählerin unbeobachtet die Stimmzettel, faltet sie und wirft sie in die Wahlurne für den entsprechenden Wahlgang. 2Das Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerinnenliste.
(4) 1Ist eine Wählerin auf Grund einer Behinderung in ihrer Stimmabgabe beeinträchtigt, darf sie eine Vertrauensperson mit deren Einverständnis bestimmen, die die Wählerin bei der Stimmabgabe unterstützt. 2Die Wählerin informiert den Wahlvorstand hierüber und teilt ihm den Namen der Vertrauensperson mit. 3Die Unterstützung ist beschränkt auf die Erfüllung der Anweisungen der Wählerin zur Stimmabgabe. 4Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Unterstützung erlangt hat. 5Nicht zur Vertrauensperson bestimmt werden dürfen
- 1.
- Mitglieder des Wahlvorstandes,
- 2.
- Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie
- 3.
- Beschäftigte, die sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das Amt der Stellvertreterin oder einer Stellvertreterin bewerben.
(5) 1Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. 2Sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
(6) 1Die Wahlurnen sind zu versiegeln, wenn
- 1.
- der Wahlvorgang unterbrochen wird oder
- 2.
- die Stimmen nicht unverzüglich nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe, im Fall der Briefwahl nach Abschluss der Tätigkeiten nach § 18 Absatz 1, ausgezählt werden.
Zitierungen von § 16 GleibWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GleibWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GleibWV Formen der Stimmabgabe
... anordnen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch eine einzige der nach den §§ 16 , 17 und 19 zulässigen Formen der Stimmabgabe erfolgt. Die Anordnung kann auf ...
§ 17 GleibWV Briefwahl (vom 12.08.2021)
... Erklärung, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder im Fall des § 16 Absatz 4 durch eine Vertrauensperson hat kennzeichnen lassen, 4. einen größeren ... Wochen vor dem Wahltag und vermerkt dies entsprechend in der Wählerinnenliste. (4) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend. (5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge sind ...
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