§ 18 - Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 18 Behandlung der Briefwahlstimmen


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. 2Der Wahlvorstand vermerkt in der Wählerinnenliste, dass die Wählerin an der Briefwahl teilgenommen und die vorgedruckte Erklärung unterzeichnet hat. 3Anschließend öffnet er die Wahlumschläge, entnimmt ihnen die gefalteten Stimmzettel und legt diese ungeprüft in die für den jeweiligen Wahlgang vorgesehene Wahlurne.

(2) 1Freiumschläge, die nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingehen, gelten als verspätet. 2Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. 3Die Dienststelle vernichtet die ungeöffneten Freiumschläge einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn die Wahl bis dahin nicht angefochten worden ist.

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Zitierungen von § 18 GleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 GleibWV Stimmabgabe im Wahlraum
... für die Stimmabgabe, im Fall der Briefwahl nach Abschluss der Tätigkeiten nach § 18 Absatz 1, ausgezählt werden. Sie dürfen erst bei der ...
§ 20 GleibWV Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses (vom 12.08.2021)
... Ablauf der Frist zur Stimmabgabe, im Fall der Briefwahl nach Abschluss der Tätigkeiten nach § 18 Absatz 1 , zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Dazu öffnet er die ...


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