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Änderung § 11 GleibWV vom 12.08.2021
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§ 11 GleibWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 11 GleibWV n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Bewerbung | |
(1) Jede Beschäftigte der Dienststelle, die wählbar ist, kann sich entweder für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt einer Stellvertreterin bewerben. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von Familien- und Vornamen, Dienststelle und Dienstort, Organisationseinheit sowie Funktion erfolgen. 2 Sie muss dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens vorliegen. 3 Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Bewerbung muss in Textform erfolgen; in ihr müssen der Familienname und die Vornamen, die Organisationseinheit, die Funktion sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten der Dienstort angegeben sein. 2 Sie muss dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens vorliegen. 3 Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob |
1. die Beschäftigte sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt einer Stellvertreterin bewirbt und 2. die Beschäftigte Mitglied einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist. 4 Erfüllt die Bewerbung die Vorgaben des Satzes 1 oder des Satzes 3 nicht, hat der Wahlvorstand die Bewerberin unverzüglich über die Ungültigkeit der Bewerbung zu informieren, sofern die Frist nach Satz 2 noch nicht abgelaufen ist. 5 Die Bewerberin kann die Bewerbung innerhalb der Frist nachbessern. 6 Ist die Frist abgelaufen und erfüllt die Bewerbung die Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 nicht, ist sie ungültig. |
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