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Abschnitt 4 - Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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Abschnitt 4 Sonderregelungen, Übergangsbestimmungen
§ 26 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
1Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Verordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung und Aufbewahrung der Wahlunterlagen die für den Bundesnachrichtendienst geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. 2Die Bekanntmachungen sind den Beschäftigten in der im Bundesnachrichtendienst üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.
§ 27 Übergangsbestimmungen
(1) 1Wahlverfahren, die nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes unverzüglich durchgeführt werden müssen, sind innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen. 2Die neu gewählten Stellvertreterinnen werden bis zum Ablauf der Amtszeit der amtierenden Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertreterin bestellt.
(2) Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben vor dem 23. Dezember 2015 bekannt gegeben worden ist, können fortgeführt werden; in diesem Fall ist die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3374; 2002 I S. 2711) weiter anzuwenden.
(3) 1Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben am 22. Dezember 2015 noch nicht bekannt gegegeben worden ist, sind unverzüglich nach dieser Verordnung fortzuführen. 2Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand, dass die Wahl nach dieser Verordnung durchzuführen ist. 3Die Wahl ist bis zum 22. April 2016 abzuschließen. 4Die Amtszeiten der amtierenden Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen enden mit Bestellung der Nachfolgerinnen.
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