Tools:
Update via:
Änderung § 2 GleiStatV vom 12.08.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 FüPoG II am 12. August 2021 und Änderungshistorie der GleiStatVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 GleiStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 2 GleiStatV n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Erhebungsmerkmale für den Gleichstellungsindex | |
1 Jede oberste Bundesbehörde erfasst jährlich die Zahl aller in der obersten Bundesbehörde beschäftigten Frauen und Männer. 2 Die Erhebung erfasst auch die Zahl der Frauen und Männer nach 1. der Laufbahngruppe des höheren Dienstes, | |
(Text alte Fassung) 2. den einzelnen Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben einschließlich der politischen Leitungsämter, 3. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, | (Text neue Fassung) 2. den einzelnen Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung einschließlich der politischen Leitungsämter, 3. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäftigte in Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung, |
4. der Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, 5. beruflichem Aufstieg. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11836/al153232-0.htm