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§ 2 - Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
Artikel 2 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274, 2280 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 2 Erhebungsmerkmale für den Gleichstellungsindex
1Jede oberste Bundesbehörde erfasst jährlich die Zahl aller in der obersten Bundesbehörde beschäftigten Frauen und Männer. 2Die Erhebung erfasst auch die Zahl der Frauen und Männer nach
- 1.
- der Laufbahngruppe des höheren Dienstes,
- 2.
- den einzelnen Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung einschließlich der politischen Leitungsämter,
- 3.
- Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäftigte in Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung,
- 4.
- der Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
- 5.
- beruflichem Aufstieg.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 12. August 2021
Frühere Fassungen von § 2 GleiStatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.08.2021 | Artikel 4 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 GleiStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GleiStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GleiStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GleiStatV Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum (vom 12.08.2021)
... 1 Absatz 3 sind zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu erfassen. (3) Die Daten nach § 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 2 Satz 2 Nummer 5 sind ... 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 2 Satz 2 Nummer 5 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu ...
§ 7 GleiStatV Elektronische Erfassung und Meldung (vom 12.08.2021)
... müssen automatisiert verarbeitbar sein und inhaltlich den §§ 1 und 2 entsprechen. (2) Das Statistische Bundesamt kann die Gestaltung der elektronischen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 4 FüPoG II Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
... die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien getrennt zu erfassen." 2. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ... „in Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung" ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Führungspositionen ...
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