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Änderung § 4 GleiStatV vom 12.08.2021
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§ 3 GleiStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 4 GleiStatV n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Text alte Fassung)§ 3 Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum | (Text neue Fassung)§ 4 Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Daten nach § 1 Absatz 1 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 1 Absatz 2 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. (2) Die Daten nach § 1 Absatz 3 sind zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu erfassen. (3) Die Daten nach § 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 2 Satz 2 Nummer 5 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. |
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