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Änderung § 4 GleiStatV vom 12.08.2021

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§ 3 GleiStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 4 GleiStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

(Text alte Fassung)

§ 3 Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum


(Text neue Fassung)

§ 4 Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Daten nach § 1 Absatz 1 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 1 Absatz 2 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen.

(2) Die Daten nach § 1 Absatz 3 sind zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu erfassen.

(3) Die Daten nach § 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 2 Satz 2 Nummer 5 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen.