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§ 4 - Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)

Artikel 2 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274, 2280 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 4 Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum



(1) Die Daten nach § 1 Absatz 1 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 1 Absatz 2 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen.

(2) Die Daten nach § 1 Absatz 3 sind zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu erfassen.

(3) Die Daten nach § 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 2 Satz 2 Nummer 5 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen.





 

Frühere Fassungen von § 4 GleiStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 4 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 GleiStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GleiStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleiStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GleiStatV Meldung und Aufbereitung der Daten für den Gleichstellungsindex (vom 12.08.2021)
... Für die Meldung und Aufbereitung der Daten gilt § 4 Absatz 4 entsprechend. (2) Der Gleichstellungsindex nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 4 FüPoG II Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
... A 16 oder ab entsprechendem Entgelt." 4. Der bisherige § 3 wird § 4 . 5. Der bisherige § 4 wird § 5 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Entgelt." 4. Der bisherige § 3 wird § 4. 5. Der bisherige § 4 wird § 5 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die obersten ...