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Änderung § 6 GleiStatV vom 27.06.2020

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§ 6 GleiStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 6 GleiStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 71 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Elektronische Erfassung und Meldung


(1) Die Erfassung und Meldung der Daten hat elektronisch zu erfolgen. Die Dienststellen oder Institutionen des Bundes haben hierfür die elektronischen Erhebungsformulare des Statistischen Bundesamtes zu verwenden. Die Erhebungsformulare müssen automatisiert verarbeitbar sein und inhaltlich den Anlagen entsprechen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Statistische Bundesamt kann die redaktionelle Gestaltung der elektronischen Erhebungsformulare mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums des Innern ändern. Art und Umfang der nach den §§ 1 und 2 zu erfassenden Daten dürfen nicht geändert werden.

(Text neue Fassung)

(2) Das Statistische Bundesamt kann die redaktionelle Gestaltung der elektronischen Erhebungsformulare mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ändern. Art und Umfang der nach den §§ 1 und 2 zu erfassenden Daten dürfen nicht geändert werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)