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§ 7 - Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
Artikel 2 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274, 2280 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 7 Elektronische Erfassung und Meldung
(1) Die Erfassung und Meldung der Daten hat elektronisch zu erfolgen. Die Dienststellen oder Institutionen des Bundes haben hierfür die elektronischen Erhebungsformulare des Statistischen Bundesamtes zu verwenden. Die Erhebungsformulare müssen automatisiert verarbeitbar sein und inhaltlich den §§ 1 und 2 entsprechen.
(2) Das Statistische Bundesamt kann die Gestaltung der elektronischen Erhebungsformulare mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ändern.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 12. August 2021
Frühere Fassungen von § 7 GleiStatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.08.2021 | Artikel 4 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 71 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell | vor 27.06.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 GleiStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GleiStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GleiStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 71 11. ZustAnpV Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
... In § 6 Absatz 2 Satz 1 der Gleichstellungsstatistikverordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274, 2280) wird das Wort „Innern" durch die ...
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 4 FüPoG II Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
... 6. Der bisherige § 5 wird § 6. 7. Der bisherige § 6 wird § 7 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ... gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 8. Der bisherige § 7 wird § 8 und wird wie folgt gefasst: „§ 8 Datenschutz Die ...
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