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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2008 aufgehoben
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§ 1 - Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung (LuftEBV)
V. v. 01.03.1999 BGBl. I S. 239; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2000 BGBl. I S. 986; aufgehoben durch § 5 V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 96-1-42 Luftverkehr
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Geltung ab 01.03.1999; FNA: 96-1-42 Luftverkehr
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§ 1 Begriffsbestimmungen und Ausnahmeregelungen
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1.
- "Betrieb" die Verbindung oder der Kontakt der elektronischen Schaltkreise eines elektronischen Geräts mit einer Energiequelle. Hierzu gehören auch jene Betriebsarten, die ein internes Weiterarbeiten der Geräte zulassen (Stummschaltungen oder Bereitschaftsschaltungen) nicht jedoch die Funktion der mit geräteinternen Energiespeichern fest verbundenen elektronischen Bausteine.
- 2.
- "Störung der Bordelektronik" jede Beeinflussung, die zu Verfälschungen oder Störungen von Anzeigen, Kontroll- oder Steuersignalen des Luftfahrzeuges führt.
(2) Ausgenommen von dem Verbot des Betriebs elektronischer Geräte in Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes sind
- 1.
- elektronische Geräte, die Teil einer nach den geltenden Bau- und Betriebsvorschriften vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen Änderung am Luftfahrzeug sind,
- 2.
- elektronische Geräte, die ausschließlich durch geräteeigene Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie versorgt werden,
- 3.
- tragbare satellitengestützte Navigationsgeräte,
- 4.
- Medizinprodukte mit Elektronik, die für die Aufrechterhaltung von Körperfunktionen und zur Überwachung lebensnotwendiger Körperfunktionen notwendig sind,
- 5.
- sonstige Medizinprodukte mit Elektronik, Rechner (insbesondere tragbare Computer und Spiele-Computer) und elektronische Unterhaltungsgeräte (insbesondere Rundfunkgeräte, Aufnahme- und Abspielgeräte, Videokameras und Spielzeuge), die über keine Sendefunktion verfügen; diese Geräte dürfen jedoch nicht während des Starts oder der Landung betrieben werden,
- 6.
- elektronische Geräte mit Sendefunktion, solange sich das Luftfahrzeug nicht aus eigener Kraft bewegt und
- a)
- der Betrieb dieser Geräte durch Passagiere vom verantwortlichen Luftfahrzeugführer ausdrücklich freigegeben worden ist oder
- b)
- der Betrieb dieser Geräte im Zusammenhang mit der Instandhaltung oder Abfertigung des Luftfahrzeuges oder der Vorbereitung des Fluges erfolgt.
Zitierungen von § 1 LuftEBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LuftEBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftEBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LuftEBV Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
... Luftfahrzeugführer befugt, den Betrieb von elektronischem Gerät nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 allgemein zu untersagen. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer kann im Rahmen ...
§ 3 LuftEBV Sonderregelungen
... Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeughalter kann von den Beschränkungen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von Funkgeräten ...
§ 4 LuftEBV Hinweispflicht
... für elektronische Geräte sowie vor der Landung auf die Einschränkungen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1184/a16760.htm