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Verordnung zur Regelung des Betriebes von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen (Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung - LuftEBV)

V. v. 01.03.1999 BGBl. I S. 239; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2000 BGBl. I S. 986; aufgehoben durch § 5 V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 96-1-42 Luftverkehr
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Eingangsformel



Auf Grund des § 27 Abs. 3 Satz 2 und des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) die durch Artikel 1 Nr. 23 und Nr. 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:


§ 1 Begriffsbestimmungen und Ausnahmeregelungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.
"Betrieb" die Verbindung oder der Kontakt der elektronischen Schaltkreise eines elektronischen Geräts mit einer Energiequelle. Hierzu gehören auch jene Betriebsarten, die ein internes Weiterarbeiten der Geräte zulassen (Stummschaltungen oder Bereitschaftsschaltungen) nicht jedoch die Funktion der mit geräteinternen Energiespeichern fest verbundenen elektronischen Bausteine.

2.
"Störung der Bordelektronik" jede Beeinflussung, die zu Verfälschungen oder Störungen von Anzeigen, Kontroll- oder Steuersignalen des Luftfahrzeuges führt.

(2) Ausgenommen von dem Verbot des Betriebs elektronischer Geräte in Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes sind

1.
elektronische Geräte, die Teil einer nach den geltenden Bau- und Betriebsvorschriften vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen Änderung am Luftfahrzeug sind,

2.
elektronische Geräte, die ausschließlich durch geräteeigene Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie versorgt werden,

3.
tragbare satellitengestützte Navigationsgeräte,

4.
Medizinprodukte mit Elektronik, die für die Aufrechterhaltung von Körperfunktionen und zur Überwachung lebensnotwendiger Körperfunktionen notwendig sind,

5.
sonstige Medizinprodukte mit Elektronik, Rechner (insbesondere tragbare Computer und Spiele-Computer) und elektronische Unterhaltungsgeräte (insbesondere Rundfunkgeräte, Aufnahme- und Abspielgeräte, Videokameras und Spielzeuge), die über keine Sendefunktion verfügen; diese Geräte dürfen jedoch nicht während des Starts oder der Landung betrieben werden,

6.
elektronische Geräte mit Sendefunktion, solange sich das Luftfahrzeug nicht aus eigener Kraft bewegt und

a)
der Betrieb dieser Geräte durch Passagiere vom verantwortlichen Luftfahrzeugführer ausdrücklich freigegeben worden ist oder

b)
der Betrieb dieser Geräte im Zusammenhang mit der Instandhaltung oder Abfertigung des Luftfahrzeuges oder der Vorbereitung des Fluges erfolgt.


§ 2 Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers



Treten Störungen der Bordelektronik auf, ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer befugt, den Betrieb von elektronischem Gerät nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 allgemein zu untersagen. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer kann im Rahmen seiner Befugnisse nach § 29 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes den Betrieb dieser Geräte auch unabhängig von Störungen der Bordelektronik untersagen.


§ 3 Sonderregelungen



(1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeughalter kann von den Beschränkungen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von Funkgeräten allgemein oder im Einzelfall zulassen, wenn dies für die Durchführung des Fluges erforderlich oder den Transport der Passagiere oder Fracht notwendig ist und in mindestens einem Bodenversuch nachgewiesen worden ist, daß in dem eingesetzten Luftfahrzeug eine Störung der Bordelektronik durch den Betrieb des betreffenden Geräts nicht auftritt. § 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Wird nach Absatz 1 Satz 1 die Befreiung oder Zulassung durch den Luftfahrzeughalter erteilt, ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer vor Antritt des Fluges vom Luftfahrzeughalter über Inhalt und Umfang der Befreiung oder Zulassung zu unterrichten.


§ 4 Hinweispflicht



Vor dem Betreten des Luftfahrzeuges und während des Abrollens zum Start sind die Fluggäste vom Luftfahrzeughalter oder von der Luftfahrzeug-Besatzung in geeigneter Weise auf die geltenden Betriebsverbote für elektronische Geräte sowie vor der Landung auf die Einschränkungen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz hinzuweisen.


§ 5 Telekommunikationsrechtliche Bestimmungen



Die telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen und die Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit bleiben unberührt.


§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.