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§ 4 - Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung (LuftEBV)

V. v. 01.03.1999 BGBl. I S. 239; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2000 BGBl. I S. 986; aufgehoben durch § 5 V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 96-1-42 Luftverkehr
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§ 4 Hinweispflicht



Vor dem Betreten des Luftfahrzeuges und während des Abrollens zum Start sind die Fluggäste vom Luftfahrzeughalter oder von der Luftfahrzeug-Besatzung in geeigneter Weise auf die geltenden Betriebsverbote für elektronische Geräte sowie vor der Landung auf die Einschränkungen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz hinzuweisen.