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§ 1 - Deutsche-Bahn-Schichtzulagenerhöhungsverordnung (DBSchichtZulErhV)

V. v. 11.12.2015 BGBl. I S. 2337, 2016 BGBl. I S. 121 (Nr. 53)
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 2032-1-43 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Schichtzulage



(1) Die Zulage nach § 20 Absatz 5 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung beträgt ab dem 1. Januar 2015:

Zahl der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
geleisteten Stunden im Monat
Betrag der Zulage
von 25 bis 34 Stunden 56,24 Euro
von 35 bis 44 Stunden 61,86 Euro
von 45 bis 54 Stunden 70,30 Euro
von 55 bis 64 Stunden 78,74 Euro
von 65 bis 74 Stunden 87,18 Euro
von 75 bis 84 Stunden 95,61 Euro
von 85 bis 94 Stunden 104,05 Euro
von 95 bis 104 Stunden 112,49 Euro
von 105 bis 114 Stunden 120,92 Euro
von 115 bis 124 Stunden 129,36 Euro
ab 125 Stunden 134,98 Euro


(2) Die Erhöhungsbeträge nach § 20 Absatz 5 Satz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015

1.
für jede Schicht, die nach 0 Uhr und vor 4 Uhr beendet wird: 2,82 Euro,

2.
für jede Schicht, die nach 24 Uhr und vor 4 Uhr begonnen wird: 5,62 Euro.

(3) Die Zulagen nach § 20 Absatz 5 Satz 3 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 gelten Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015:

1.
die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird: 33,75 Euro monatlich,

2.
die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird: 22,50 Euro monatlich.



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Frühere Fassungen von § 1 DBSchichtZulErhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015 (29.01.2016)Berichtigung der Deutsche-Bahn-Schichtzulagenerhöhungsverordnung
vom 25.01.2016 BGBl. I S. 121

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 DBSchichtZulErhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DBSchichtZulErhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DBSchichtZulErhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Deutsche-Bahn-Schichtzulagenerhöhungsverordnung
B. v. 25.01.2016 BGBl. I S. 121
Berichtigung DBSchichtZulErhVBer
... vom 11. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2337) ist wie folgt zu berichtigen: In § 1 Absatz 1 ist die Angabe „61,68 Euro" durch die Angabe „61,86 Euro" zu ...