Auf Grund des §
46c Absatz 2 Satz 1 des
Arbeitsgerichtsgesetzes, der durch Artikel
4 Nummer 3 des Gesetzes vom
30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
---
- *)
- Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Die
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom
9. März 2006 (BGBl. I S. 519) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronische Gerichtspoststelle ist über die auf der Internetseite
-
- www.bundesarbeitsgericht.de
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die elektronische Gerichtspoststelle."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „des elektronischen Gerichtsbriefkastens" durch die Wörter „der elektronischen Gerichtspoststelle" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4 und 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 und 5" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.