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Änderung § 8 KHSFV vom 01.01.2019

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§ 8 KHSFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 8 KHSFV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Auswertung der Wirkungen der Förderung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für die Auswertung der Wirkungen der Förderung übermitteln die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesversicherungsamt oder der von diesem nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit der Auswertung beauftragten Stelle sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2017, für die Vorhaben, für die das Bundesversicherungsamt Fördermittel bewilligt hat,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Auswertung der Wirkungen der Förderung übermitteln die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2017, für die Vorhaben, für die das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel bewilligt hat,

1. den Stand der Umsetzung und den voraussichtlichen Abschluss des Vorhabens,

2. Zwischenergebnisse über die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt,

3. Angaben über die Höhe der ausgezahlten Mittel,

4. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Bestimmungen des § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, insbesondere die Verpflichtungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingehalten worden sind.

vorherige Änderung

2 § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Das Bundesversicherungsamt oder die von ihm mit der Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragte Stelle kann weitergehende Nachweise verlangen, sofern diese für die Auswertung der Wirkungen der Förderung erforderlich sind.

(2) 1 Spätestens innerhalb von fünfzehn Monaten nach Abschluss eines Vorhabens übersenden die Länder dem Bundesversicherungsamt oder der von ihm mit der Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragten Stelle sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. 2 § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Länder teilen dem Bundesversicherungsamt oder der von ihm mit der Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragten Stelle sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden mit. 2 § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.



2 § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann weitergehende Nachweise verlangen, sofern diese für die Auswertung der Wirkungen der Förderung erforderlich sind.

(2) 1 Spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss eines Vorhabens übersenden die Länder dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel; das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmalig verlängern. 2 § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Länder teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden mit. 2 § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt die ihm von den zuständigen obersten Landesbehörden nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie die von den Ländern nach Absatz 3 Satz 1 übermittelten Unterlagen an die von ihm mit der Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragte Stelle.