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§ 1 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2016 (EinglMV 2016)

V. v. 17.12.2015 BAnz AT 24.12.2015 V1
Geltung ab 01.01.2016 bis 31.12.2016; FNA: 860-2-5-12 Sozialgesetzbuch

§ 1 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit



(1) Für die Verteilung der Mittel, die im Bundeshaushalt 2016 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit veranschlagt sind, einschließlich zur Verfügung stehender Ausgabereste in Höhe von bis zu 350 Millionen Euro, abzüglich der gesondert zu verteilenden Mittel für die Bundesprogramme, werden die in den Absätzen 2 bis 6 geregelten anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt. 330 Millionen Euro aus Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden bereits zu Jahresbeginn zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt.

(2) Für die Ausfinanzierung von Leistungen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) werden Mittel nach Maßgabe der zum 31. Dezember 2015 für diese Leistungen von den Jobcentern gemeldeten Verpflichtungen, fällig 2016, gesondert zugewiesen. Eine darüber hinausgehende Verstärkung der Mittel nach Satz 1 durch die Jobcenter ist nicht zulässig.

(3) Zur Verteilung eines Betrages von 150 Millionen Euro werden je Jobcenter ermittelt:

1.
die Summe der Zugänge von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit den in Anlage 1 genannten Staatsangehörigkeiten, die zuvor weder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch noch Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, im Zeitraum 15. Juli 2014 bis 13. Juli 2015 und

2.
die Veränderung der Anzahl der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit den in Anlage 1 genannten Staatsangehörigkeiten durch Subtraktion der Anzahl zum Stichtag 12. August 2014 von der Anzahl zum Stichtag 13. Juli 2015.

Die so ermittelten Werte werden zu den Gesamtwerten aller Jobcenter ins Verhältnis gesetzt. Die sich daraus ergebenden Anteile je Jobcenter finden bei der Verteilung der Mittel wie folgt Berücksichtigung:

1.
mit einer Gewichtung von 40 Prozent für den Anteil der Summe der Zugänge und

2.
mit einer Gewichtung von 60 Prozent für den Anteil der Veränderung der Anzahl der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 2 enthaltenen prozentualen Werten.

(4) Die Verteilung eines Betrages in Höhe von 100 Millionen Euro erfolgt entsprechend Absatz 3 Satz 1 bis 3. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 wird zur Ermittlung der Summe der Zugänge der Zeitraum 14. Juli 2015 bis 10. Dezember 2015 zugrunde gelegt und die Veränderung der Anzahl der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Subtraktion der Anzahl zum Stichtag 12. August 2015 von der Anzahl zum Stichtag 10. Dezember 2015 ermittelt. Die prozentualen Werte je Jobcenter werden im zweiten Quartal 2016 bekannt gemacht.

(5) Die verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 4 werden auf die Jobcenter nach Maßgabe des Anteils der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Erwerbsfähigen-Anteil) unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Grundsicherungsquote nach Absatz 6 verteilt. Dabei wird jeweils der Durchschnitt aus den Monaten Juli 2014 bis Juni 2015 zugrunde gelegt.

(6) Für jedes Jobcenter wird das zahlenmäßige Verhältnis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter (Grundsicherungsquote) ermittelt. Jobcenter mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote erhalten bei der Verteilung der Mittel zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung der Grundsicherungsquote der betreffenden Jobcenter von der Durchschnittsquote aller Jobcenter. Bei Jobcentern mit einer unterdurchschnittlich niedrigen Grundsicherungsquote wird in gleicher Weise ein Abschlag vorgenommen. Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 3 enthaltenen prozentualen Werten.

(7) Die Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 sind grundsätzlich auch auf die in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 des Bundeshaushalts 2016 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etatisierten Verpflichtungsermächtigungen anzuwenden.



 

Zitierungen von § 1 EinglMV 2016

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EinglMV 2016 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglMV 2016 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EinglMV 2016 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten
... Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfügbaren und nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zusätzlich eingesetzten Mittel abzüglich der Mittel für die ... eines Betrages von 195 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend § 1 Absatz 3 zugrunde gelegt. Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 2 enthaltenen prozentualen ... eines Betrages von 130 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend § 1 Absatz 4 zugrunde gelegt. Die prozentualen Werte je Jobcenter werden im zweiten Quartal 2016 ...
§ 3 EinglMV 2016 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern
... für die betreffenden Jobcenter vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 6 und nach § 2 Absatz 4 bis 7 ...
Anlage 1 EinglMV 2016 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1)
Anlage 2 EinglMV 2016 (zu § 1 Absatz 3 Satz 4 und § 2 Absatz 4 Satz 2) Verteilung der Eingliederungs- und der Verwaltungsmittel
Anlage 3 EinglMV 2016 (zu § 1 Absatz 6 Satz 5) Verteilung der Eingliederungsmittel