§ 6a - Haushaltsgesetz 2016 (HG 2016 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2378 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 6a Reingewinn der Deutschen Bundesbank


§ 6a wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank dient abweichend von § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dieser den bei Kapitel 6002 Titel 121 04 veranschlagten Betrag übersteigt.

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Zitierungen von § 6a Haushaltsgesetz 2016

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a HG 2016 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2016 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 HG 2016 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Nachtragshaushaltsgesetz 2016
G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698
Artikel 1 NHG 2016
... 2016 vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2378) wird wie folgt geändert: Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Zuführung an den ...


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