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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2378 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 316.900.000.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2016 in Einnahmen und Ausgaben auf 3.271.837.000 Euro festgestellt.


§ 2 Kreditermächtigungen



(1) Im Haushaltsjahr 2016 nimmt der Bund keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2016 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80.000.000.000 Euro sowie

2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro.

Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.

Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7.000.000.000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.


§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 486.380.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 160.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 65.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union,

3.
bis zu 25.670.000.000 Euro

a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie

d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,

4.
bis zu 700.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 158.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 66.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.010.000.000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,

8.
bis zu 10.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.

Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1.000.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.


§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.


Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,

2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,

3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,

4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,

5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.

Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,

2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,

3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1 und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.

(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 468 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.

(9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Entlastung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden müssen. Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.

(11) Die im Bundeshaushaltsplan 2016 ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen ab einer Gesamtsumme von 10.000.000 Euro pro Titel dürfen bis zur Höhe von höchstens 93 Prozent in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung gilt nicht für Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne 01, 02, 03, 19 und 20, bei Titeln der Gruppen 518, 558, 711 bis 739, 861, bei den Zuweisungstiteln an die Länder für Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. der Gruppe 882, den Titeln der institutionellen Förderung der Gruppe 894 sowie bei der Titelgruppe 03 des Kapitels 6002. Soweit die Begrenzung bei einem Titel nicht eingehalten werden kann, darf das Bundesministerium der Finanzen den Ausgleich bei anderen Ausgabetiteln zulassen.


§ 6a Reingewinn der Deutschen Bundesbank



Der Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank dient abweichend von § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dieser den bei Kapitel 6002 Titel 121 04 veranschlagten Betrag übersteigt.


§ 6b Zuführung an den „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"



Abweichend von § 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) stellt der Bund dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" im Jahr 2016 einmalig weitere 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung.




§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung



(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.


§ 8 Bewilligung von Zuwendungen



(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Artikel 122 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.


§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben



Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt.


§ 10 Bezüge



(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.


§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8.000.000.000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10.000.000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200.000.000 Euro begrenzt.

(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2.000.000.000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. Die Liquiditätshilfen sind auf 30.000.000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittel aus der Umlage gemäß § 3d Absatz 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Mit dem Ende des Haushaltsjahres sind die gewährten Liquiditätshilfen vollständig zurückzuzahlen.


§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.


Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans



(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.


§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:

1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,

3.
von Sondervermögen des Bundes oder

4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.

Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.


§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf:

1.
Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg,

2.
sofern die in § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Haushaltsgesetzes 2015 vorgesehene Möglichkeit zur Ausbringung von 300 befristeten Planstellen im Bereich Informationstechnik im Haushaltsjahr 2015 nicht ausgeschöpft werden konnte, die noch offene Anzahl auszubringen.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.

(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 Nummer 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 darf ein nachgewiesener Mehrbedarf mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen durch Einsparungen im Kapitel 6002 Titelgruppe 01 gedeckt werden.


§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


§ 18 Ausbringung von Leerstellen



(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,

2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219, 2220) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,

5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,

e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.

oder

6.
die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.


§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.


§ 20 Sonderregelungen bei kw-Vermerken



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.


§ 21 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Fortgeltung



§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


§ 23 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble


Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2016



Teil I: Haushaltsübersicht
 
A.
Einnahmen
B.
Ausgaben
C.
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D.
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


A. Einnahmen


Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2015
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
2016
1.000 €
2015
1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193-
02Deutscher Bundestag 1.653 1.885 -232
03Bundesrat 6996-27
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 42.165 3.165 +39.000
05Auswärtiges Amt 148.792 144.095 +4.697
06Bundesministerium des Innern 486.543 443.126 +43.417
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
527.319 488.634 +38.685
08Bundesministerium der Finanzen 334.550 324.511 +10.039
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 465.940 4.213.909 -3.747.969
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
67.815 85.117 -17.302
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1.930.071 1.901.250 +28.821
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
6.018.409 5.833.933 +184.476
14Bundesministerium der Verteidigung 242.070 292.113 -50.043
15Bundesministerium für Gesundheit 110.936 107.036 +3.900
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
659.305 721.397 -62.092
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
69.399 68.440 +959
19Bundesverfassungsgericht 4040-
20Bundesrechnungshof 1.685 15+1.670
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
11 +11
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
620.175 566.166 +54.009
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
83.876 89.426 -5.550
32Bundesschuld 1.529.420 1.325.425 +203.995
60Allgemeine Finanzverwaltung 303.559.564 290.290.028 +13.269.536
 Einnahmen 316.900.000 306.900.000 +10.000.000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 288.082.600 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von - T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 28.817.400 T€.


A. Einnahmen


Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2016
1.000 €
Verwaltungs-
einnahmen
2016
1.000 €
Übrige
Einnahmen
2016
1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt -3190
02Deutscher Bundestag -1.653 -
03Bundesrat -3831
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt -42.127 38
05Auswärtiges Amt -148.392 400
06Bundesministerium des Innern -480.981 5.562
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
-527.035 284
08Bundesministerium der Finanzen -264.541 70.009
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie -455.527 10.413
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
-57.244 10.571
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -71.223 1.858.848
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
-5.790.555 227.854
14Bundesministerium der Verteidigung -212.404 29.666
15Bundesministerium für Gesundheit -110.296 640
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
-60.049 599.256
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
-8.187 61.212
19Bundesverfassungsgericht -40-
20Bundesrechnungshof -91.676
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
-11-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
-9.014 611.161
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
-30.245 53.631
32Bundesschuld -772.066 757.354
60Allgemeine Finanzverwaltung 288.367.600 5.522.839 9.669.125
 Summe Haushalt 2016 288.367.600 14.564.479 13.967.921
 Summe Haushalt 2015 280.347.500 19.716.087 6.836.413
 gegenüber 2015 mehr(+)/weniger(-) +8.020.100 -5.151.608 +7.131.508


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


B. Ausgaben


Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2015
mehr (+)
weniger(-)
1.000 €
2016
1.000 €
2015
1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 34.320 33.734 +586
02Deutscher Bundestag 856.981 801.486 +55.495
03Bundesrat 24.996 23.811 +1.185
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 2.413.099 2.234.798 +178.301
05Auswärtiges Amt 4.810.140 3.801.464 +1.008.676
06Bundesministerium des Innern 7.801.488 6.307.796 +1.493.692
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
745.492 695.452 +50.040
08Bundesministerium der Finanzen 5.885.151 5.591.621 +293.530
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 7.621.783 7.394.687 +227.096
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
5.595.168 5.350.716 +244.452
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 129.888.984 126.309.918 +3.579.066
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
24.571.659 23.281.434 +1.290.225
14Bundesministerium der Verteidigung 34.287.847 32.974.183 +1.313.664
15Bundesministerium für Gesundheit 14.572.911 12.066.920 +2.505.991
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
4.544.396 3.865.197 +679.199
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
9.103.673 8.835.562 +268.111
19Bundesverfassungsgericht 29.191 33.324 -4.133
20Bundesrechnungshof 148.610 141.482 +7.128
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
13.716  +13.716
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
7.406.751 6.543.462 +863.289
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
16.400.265 15.274.960 +1.125.305
32Bundesschuld 25.227.120 22.259.287 +2.967.833
60Allgemeine Finanzverwaltung 14.916.259 23.078.706 -8.162.447
 Ausgaben 316.900.000 306.900.000 +10.000.000


B. Ausgaben


Epl.BezeichnungPersonal-
ausgaben
2016
1.000 €
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2016
1.000 €
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2016
1.000 €
Schulden-
dienst
2016
1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 19.504 9.486 --
02Deutscher Bundestag 577.923 135.418 --
03Bundesrat 15.533 8.720 --
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 281.118 867.457 --
05Auswärtiges Amt 970.827 344.770 --
06Bundesministerium des Innern 3.762.820 1.575.330 --
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
479.378 144.768 --
08Bundesministerium der Finanzen 3.270.653 780.721 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 750.994 282.674 --
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
336.137 231.872 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 214.303 125.715 --
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
1.580.459 2.349.937 --
14Bundesministerium der Verteidigung 16.985.770 5.745.436 10.155.930 -
15Bundesministerium für Gesundheit 224.694 161.782 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
346.868 299.492 --
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
126.166 45.377 --
19Bundesverfassungsgericht 24.230 3.282 --
20Bundesrechnungshof 122.575 18.606 --
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
9.796 3.330 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
81.954 62.721 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
104.607 65.045 --
32Bundesschuld -40.491 -23.771.629
60Allgemeine Finanzverwaltung 702.895 397.655 30.000 -
 Summe Haushalt 2016 30.989.204 13.700.085 10.185.930 23.771.629
 Summe Haushalt 2015 29.995.918 12.873.192 9.568.004 21.267.287
 gegenüber 2015 mehr(+)/weniger(-) +993.286 +826.893 +617.926 +2.504.342


B. Ausgaben


Epl.BezeichnungZuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2016
1.000 €
Ausgaben
für
Investitionen
2016
1.000 €
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2016
1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 4.053 1.277 -
02Deutscher Bundestag 104.667 38.973 -
03Bundesrat 303440-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 989.925 279.739 -5.140
05Auswärtiges Amt 3.330.899 173.694 -10.050
06Bundesministerium des Innern 1.753.662 778.308 -68.632
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
105.339 17.689 -1.682
08Bundesministerium der Finanzen 1.625.617 221.294 -13.134
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 5.015.158 1.647.583 -74.626
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
4.498.853 557.672 -29.366
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 129.538.619 13.247 -2.900
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
6.766.872 13.965.025 -90.634
14Bundesministerium der Verteidigung 1.274.434 204.772 -78.495
15Bundesministerium für Gesundheit 14.153.229 34.517 -1.311
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
1.104.569 2.821.999 -28.532
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
8.688.346 251.482 -7.698
19Bundesverfassungsgericht 1.430 249-
20Bundesrechnungshof 6.209 1.220 -
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
323297-30
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
2.560.937 4.718.095 -16.956
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
14.191.120 2.348.659 -309.166
32Bundesschuld -1.415.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 11.642.654 1.993.055 150.000
 Summe Haushalt 2016 207.357.218 31.484.286 -588.352
 Summe Haushalt 2015 198.633.728 29.880.469 4.681.402
 gegenüber 2015 mehr(+)/weniger(-) +8.723.490 +1.603.817 -5.269.754


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2016
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
201720182019Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
02Deutscher Bundestag 28.374 7.509 2.553 1.400 -16.912
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
973.991 175.590 205.345 207.686 385.370 -
05Auswärtiges Amt 1.232.155 565.840 360.965 250.900 54.450 -
06Bundesministerium des Innern 1.211.932 411.543 315.232 222.142 263.015 -
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
112.227 11.001 6.016 5.210 -90.000
08Bundesministerium der Finanzen 833.311 92.361 80.055 79.598 581.297 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
3.498.646 1.189.036 1.000.070 931.906 377.634 -
10Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft
1.254.899 312.172 220.869 136.372 585.486 -
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
2.823.868 1.665.061 789.975 245.232 123.600 -
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
21.257.345 3.179.123 1.886.874 1.285.138 3.118.210 11.788.000
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
17.114.033 2.978.277 2.891.616 2.884.260 8.359.880 -
15Bundesministerium für Gesundheit 69.944 31.144 21.893 13.875 3.032 -
16Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit
1.909.637 683.066 550.763 463.220 203.388 9.200
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
636.062 378.198 143.503 99.311 15.050 -
19Bundesverfassungsgericht 405555555240-
20Bundesrechnungshof 350200150---
21Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit
117393939--
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
7.400.000 968.889 848.689 620.431 219.131 4.742.860
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
8.022.012 1.969.137 2.062.516 1.989.549 2.000.810 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 2.975.174 1.510.784 1.379.290 15.100 70.000 -
 Summe 71.354.482 16.129.025 12.766.468 9.451.424 16.360.593 16.646.972


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes


Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2015
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
2016
1.000 €
2015
1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 11, 12, 13 24.193 23.710 +483
02Deutscher Bundestag 11, 12, 13 332.556 310.001 +22.555
03Bundesrat 11, 12 18.553 17.493 +1.060
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55
298.380 282.883 +15.497
05Auswärtiges Amt 04, 11, 12, 13 1.222.004 1.198.563 +23.441
06Bundesministerium des Innern 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 23, 24, 25, 28,
29, 33, 34, 35
4.483.112 3.826.298 +656.814
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
460.493 436.151 +24.342
08Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 14, 15, 16 3.126.245 2.916.541 +209.704
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
870.244 832.013 +38.231
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
407.578 376.224 +31.354
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16 228.599 223.000 +5.599
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24
1.512.085 1.041.002 +471.083
14Bundesministerium der Verteidigung 03, 07, 11, 12, 13 5.467.626 2.053.525 +3.414.101
15Bundesministerium für Gesundheit 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17
300.684 300.815 -131
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17
397.394 390.934 +6.460
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15 133.675 119.331 +14.344
19Bundesverfassungsgericht 11, 12 22.779 27.014 -4.235
20Bundesrechnungshof 11, 12, 13 103.398 98.236 +5.162
21Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit
11, 12 12.952 -+12.952
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
11, 12 99.901 88.572 +11.329
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
02, 11, 12 137.211 129.243 +7.968
 Summe 19.659.662 14.691.549 +4.968.113


Gesamtplan - Teil II:




Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für
2016
Millionen €
1 2
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) 0,35
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 2.915.650
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme 10.205
 (Produkt aus 1. und 2.)  
4.Saldo der finanziellen Transaktionen 67
 (Differenz zwischen 4a. und 4b.)  
4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (952)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 952
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen -
4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (886)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 886
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen -
5.Konjunkturkomponente 251
 (Produkt aus 5a. und 5b.)  
5a.Nominale Produktionslücke 1.225
5b.Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,205
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto -
7.Zulässige Nettokreditaufnahme 9.887
 (Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)  
8.Nettokreditaufnahme des Bundes -
9.Finanzierungssalden der Sondervermögen -5.440
9a.Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds -440
9b.Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds -3.500
9c.Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds -1.500
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme 5.440
 (Differenz zwischen 8. und 9.)  
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2014 119.789
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 9.: Der Mittelabfluss des Aufbauhilfe- und des Kommunalinvestitionsförderungsfonds basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.


Gesamtplan - Teil III:


Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Betrag für 2016 Betrag für 2015
1.000 €
1 23
1.Berechnung des Finanzierungssaldos   
1.1Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
310.515.000 306.620.000
 Steuereinnahmen 288.082.600 280.067.500
 Verwaltungseinnahmen 22.432.400 26.552.500
1.2Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
316.900.000 301.900.000
 Finanzierungssaldo -6.385.000 4.720.000
2.Finanzierungssaldo  
2.1Deckung des Finanzierungssaldos   
2.1.1Münzeinnahmen 285.000 280.000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt --
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos   
2.2.1Zuführungen an Rücklagen --5.000.000
2.2.2Entnahmen aus Rücklagen 6.100.000 -
2.3Summe (6.385.000) (-4.720.000)


Gesamtplan - Teil IV:


Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2016 Betrag für 2015
1.000 €
1 23
1.Einnahmen  
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (207.175.900) (175.958.583)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 99.818.610 99.958.715
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 55.133.200 50.491.157
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 52.224.090 25.508.711
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (-)(19)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) --
1.2.2Spenden -19
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag
--
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten --
 Einnahmen 207.175.900 175.958.602
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten   
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 113.886.860 94.134.370
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 50.528.270 56.200.148
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 31.809.240 38.215.174
 Ausgaben 196.224.370 188.549.692
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme   
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 207.175.900 175.958.583
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) -19
(207.175.900) (175.958.602)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) -196.224.370 -188.549.692
(10.951.530) (-12.591.090)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) 2.925.320 299.679
(13.876.850) (-12.291.411)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten
--
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten
--50.000
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"   
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung
der Zuführung zum Sondervermögen
84.641 -271.060
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-2.188.021 -
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung"
  
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung
der Zuführung zum Sondervermögen
--
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
--190.000
3.8Sondervermögen „Aufbauhilfe"   
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung
der Zuführung zum Sondervermögen
-1.500.000 -500.000
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-3.500.000 -1.000.000
3.9Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"   
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung
der Zuführung zum Sondervermögen
-3.500.000
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.500.000 -350.000
3.10Sondervermögen „Energie- und Klimafonds"   
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung
der Zuführung zum Sondervermögen
-1.500.000
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-440.000 -
3.11Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge"   
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Zuführungen zur Rücklage -5.000.000
3.11.2Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Entnahmen aus der Rücklage -6.100.000 -
3.12Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201
1.266.530 4.652.471
 Nettokreditaufnahme --



Anlage Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2016



Teil I: Haushaltsübersicht
 
A.
Einnahmen
B.
Ausgaben
C.
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten (unverändert)
D.
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes (unverändert)
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


A. Einnahmen


Epl. Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
einnahmen
2016
Neue
Gesamt-
einnahmen
2016
Gesamt-
einnahmen
2015
gegenüber 2015
mehr (+)
weniger (-)
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193193-
02Deutscher Bundestag 1.653 1.653 1.885 -232
03Bundesrat 696996-27
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 42.165 42.165 3.165 +39.000
05Auswärtiges Amt 148.792 148.792 144.095 +4.697
06Bundesministerium des Innern 486.543 486.543 443.126 +43.417
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
527.319 527.319 488.634 +38.685
08Bundesministerium der Finanzen 334.550 334.550 324.511 +10.039
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 465.940 465.940 4.213.909 -3.747.969
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
67.815 67.815 85.117 -17.302
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1.930.071 1.930.071 1.901.250 +28.821
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
6.018.409 6.018.409 5.833.933 +184.476
14Bundesministerium der Verteidigung 242.070 242.070 292.113 -50.043
15Bundesministerium für Gesundheit 110.936 110.936 107.036 +3.900
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
659.305 659.305 721.397 -62.092
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
69.399 69.399 68.440 +959
19Bundesverfassungsgericht 404040-
20Bundesrechnungshof 1.685 1.685 15+1.670
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
1111-+11
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
620.175 620.175 566.166 +54.009
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
83.876 83.876 89.426 -5.550
32Bundesschuld 1.529.420 1.529.420 1.325.425 +203.995
60Allgemeine Finanzverwaltung 303.559.564 303.559.564 290.290.028 +13.269.536
 Einnahmen 316.900.000 316.900.000 306.900.000 +10.000.000
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 288.082.600 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von - T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 28.817.400 T€.


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


A. Einnahmen


Epl. Bezeichnung Summe
Spalten 8 bis 10
2016
Steuern und
steuerähnliche
Abgaben
2016
Verwaltungs-
einnahmen
2016
Übrige
Einnahmen
2016
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:    
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern ----
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
----
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld ----
60Allgemeine Finanzverwaltung ----
 Summe Nachtrag 2016 ----
 Bisherige Summe Haushalt 2016 316.900.000 288.367.600 14.564.479 13.967.921
 Neue Summe Haushalt 2016 316.900.000 288.367.600 14.564.479 13.967.921
 Summe Haushalt 2015 306.900.000 280.347.500 19.716.087 6.836.413
 gegenüber 2015 mehr(+)/weniger(-) +10.000.000 +8.020.100 -5.151.608 +7.131.508


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


B. Ausgaben


Epl. Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
ausgaben
2016
Neue
Gesamt-
ausgaben
2016
Gesamt-
ausgaben
2015
gegenüber 2015
mehr (+)
weniger (-)
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 34.320 34.320 33.734 +586
02Deutscher Bundestag 856.981 856.981 801.486 +55.495
03Bundesrat 24.996 24.996 23.811 +1.185
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 2.413.099 2.413.099 2.234.798 +178.301
05Auswärtiges Amt 4.810.140 4.810.140 3.801.464 +1.008.676
06Bundesministerium des Innern 7.801.488 7.801.488 6.307.796 +1.493.692
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
745.492 745.492 695.452 +50.040
08Bundesministerium der Finanzen 5.885.151 5.885.151 5.591.621 +293.530
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 7.621.783 7.621.783 7.394.687 +227.096
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
5.595.168 5.595.168 5.350.716 +244.452
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 129.888.984 129.888.984 126.309.918 +3.579.066
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
24.571.659 24.571.659 23.281.434 +1.290.225
14Bundesministerium der Verteidigung 34.287.847 34.287.847 32.974.183 +1.313.664
15Bundesministerium für Gesundheit 14.572.911 14.572.911 12.066.920 +2.505.991
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
4.544.396 4.544.396 3.865.197 +679.199
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
9.103.673 9.103.673 8.835.562 +268.111
19Bundesverfassungsgericht 29.191 29.191 33.324 -4.133
20Bundesrechnungshof 148.610 148.610 141.482 +7.128
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
13.716 13.716 -+13.716
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
7.406.751 7.406.751 6.543.462 +863.289
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
16.400.265 16.400.265 15.274.960 +1.125.305
32Bundesschuld 25.227.120 21.727.120 22.259.287 -532.167
60Allgemeine Finanzverwaltung 14.916.259 18.416.259 23.078.706 -4.662.447
 Ausgaben 316.900.000 316.900.000 306.900.000 +10.000.000


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


B. Ausgaben


Epl. Bezeichnung Summe
Spalten 8 bis 14
2016
Personal-
ausgaben
2016
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2016
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2016
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:    
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern ----
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
----
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld -3.500.000 ---
60Allgemeine Finanzverwaltung 3.500.000 ---
 Summe Nachtrag 2016 ----
 Bisherige Summe Haushalt 2016 316.900.000 30.989.204 13.700.085 10.185.930
 Neue Summe Haushalt 2016 316.900.000 30.989.204 13.700.085 10.185.930
 Summe Haushalt 2015 306.900.000 29.995.918 12.873.192 9.568.004
 gegenüber 2015 mehr(+)/weniger(-) +10.000.000 +993.286 +826.893 +617.926


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


B. Ausgaben


Epl. Bezeichnung Schulden-
dienst
2016
Zuweisungen
und Zuschüsse
(ohne
Investitionen)
2016
Ausgaben
für
Investitionen
2016
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2016
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1211121314
 Es treten hinzu:    
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern ----
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
----
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld -3.500.000 ---
60Allgemeine Finanzverwaltung --3.500.000 -
 Summe Nachtrag 2016 -3.500.000 -3.500.000 -
 Bisherige Summe Haushalt 2016 23.771.629 207.357.218 31.484.286 -588.352
 Neue Summe Haushalt 2016 20.271.629 207.357.218 34.984.286 -588.352
 Summe Haushalt 2015 21.267.287 198.633.728 29.880.469 4.681.402
 gegenüber 2015 mehr(+)/weniger(-) -995.658 +8.723.490 +5.103.817 -5.269.754


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2016
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
201720182019Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
 Es treten hinzu:      
02Deutscher Bundestag ------
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
------
05Auswärtiges Amt ------
06Bundesministerium des Innern ------
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
------
08Bundesministerium der Finanzen ------
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
------
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
------
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
------
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
------
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
------
15Bundesministerium für Gesundheit ------
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit
------
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
------
19Bundesverfassungsgericht ------
20Bundesrechnungshof ------
21Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit
------
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
------
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
------
60Allgemeine Finanzverwaltung ------
 Summe Nachtrag 2016 ------
 Bisherige Summe Haushalt 2016 71.354.482 16.129.025 12.766.468 9.451.424 16.360.593 16.646.972
 Neue Summe Haushalt 2016 71.354.482 16.129.025 12.766.468 9.451.424 16.360.593 16.646.972


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes


Epl. Bezeichnung Kapitel Bisheriger
Betrag für
2016
Neuer
Betrag für
2016
2015gegenüber 2015
mehr (+)
weniger (-)
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1234567
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 11, 12, 13 24.193 24.193 23.710 +483
02Deutscher Bundestag 11, 12, 13 332.556 332.556 310.001 +22.555
03Bundesrat 11, 12 18.553 18.553 17.493 +1.060
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55
298.380 298.380 282.883 +15.497
05Auswärtiges Amt 04, 11, 12, 13 1.222.004 1.222.004 1.198.563 +23.441
06Bundesministerium des Innern 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 23, 24, 25, 28,
29, 33, 34, 35
4.483.112 4.483.112 3.826.298 +656.814
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
460.493 460.493 436.151 +24.342
08Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 14, 15, 16 3.126.245 3.126.245 2.916.541 +209.704
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
870.244 870.244 832.013 +38.231
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
407.578 407.578 376.224 +31.354
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16 228.599 228.599 223.000 +5.599
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24
1.512.085 1.512.085 1.041.002 +471.083
14Bundesministerium der Verteidigung 03, 07, 11, 12, 13 5.467.626 5.467.626 2.053.525 +3.414.101
15Bundesministerium für Gesundheit 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17
300.684 300.684 300.815 -131
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17
397.394 397.394 390.934 +6.460
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15 133.675 133.675 119.331 +14.344
19Bundesverfassungsgericht 11, 12 22.779 22.779 27.014 -4.235
20Bundesrechnungshof 11, 12, 13 103.398 103.398 98.236 +5.162
21Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit
11, 12 12.952 12.952 -+12.952
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
11, 12 99.901 99.901 88.572 +11.329
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
02, 11, 12 137.211 137.211 129.243 +7.968
 Summe 19.659.662 19.659.662 14.691.549 +4.968.113


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil II:




Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Bisheriger Betrag
für 2016
Neuer Betrag
für 2016
Millionen €
1 23
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) 0,350,35
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorange-
gangenen Jahres
2.915.650 2.915.650
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme
(Produkt aus 1. und 2.)
10.205 10.205
4.Saldo der finanziellen Transaktionen
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
6767
4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (952)(952)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 952952
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen --
4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (886)(886)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 886886
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen --
5.Konjunkturkomponente
(Produkt aus 5c. und der Summe von 5a. und 5b.)
251-391
5a.Nominale Produktionslücke 1.225 1.225
5b.Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung --3.134
5c.Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,2050,205
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto --
7. Zulässige Nettokreditaufnahme 9.887 10.529
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8.Nettokreditaufnahme des Bundes --
9.Finanzierungssalden der Sondervermögen -5.440 950
9a.Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds -440-200
9b.Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds -3.500 -2.200
9c.Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds -1.500 3.350
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme 5.440 -950
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2015 --
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 9.: Der Mittelabfluss des Energie- und Klimafonds, des Aufbauhilfe- und des Kommunalinvestitionsförderungsfonds basiert auf
vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil III:


Finanzierungsübersicht


FinanzierungsübersichtBisheriger Betrag
für 2016
Für 2016
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2016
1.000 €
1 234
1.Berechnung des Finanzierungssaldos   
1.1 Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
davon:
310.515.000 -310.515.000
Steuereinnahmen 288.082.600 -288.082.600
Verwaltungseinnahmen 22.432.400 -22.432.400
1.2Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführun-
gen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmä-
ßigen Fehlbetrages)
316.900.000 -316.900.000
 Finanzierungssaldo -6.385.000 --6.385.000
2.Finanzierungssaldo  
2.1Deckung des Finanzierungssaldos   
2.1.1Münzeinnahmen 285.000 -285.000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt ---
2.1.3Entnahme aus Rücklagen 6.100.000 -6.100.000
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos   
2.2.1Zuführung an Rücklagen ---
2.3Summe (6.385.000) (-)(6.385.000)


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil IV:


Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Bisheriger Betrag
für 2016
Für 2016
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2016
1.000 €
1 234
1.Einnahmen  
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (207.175.900) (-13.587.711) (193.588.189)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 99.818.610 6.723.862 106.542.472
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 55.133.200 -4.104.731 51.028.469
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 52.224.090 -16.206.842 36.017.248
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (-)(334)(334)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ---
1.2.2Spenden -1212
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25
Abs. 3 Einigungsvertrag
-200200
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten -122122
 Einnahmen 207.175.900 -13.587.377 193.588.523
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten   
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 113.886.860 293.343 114.180.203
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 50.528.270 197.006 50.725.276
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 31.809.240 -3.924.036 27.885.204
 Ausgaben 196.224.370 -3.433.687 192.790.683
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme   
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 207.175.900 -13.587.711 193.588.189
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) -
(207.175.900)
334
(-13.587.377)
334
(193.588.523)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) -196.224.370
(10.951.530)
3.433.687
(-10.153.690)
-192.790.683
(797.840)
3.4Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) 2.925.320
(13.876.850)
-7.002.878
(-17.156.568)
-4.077.558
(-3.279.718)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf
Selbstbewirtschaftungskonten
---
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaf-
tungskonten
---
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"   
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
84.641 -36.011 48.630
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-2.188.021 6.721 -2.181.300
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" und „Kinderbe-
treuungsfinanzierung"
  
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
---
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
---
3.8Sondervermögen „Aufbauhilfe"   
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Haushaltseinnahmen
aus der Zuführung aus dem Sondervermögen
-1.500.000 --1.500.000
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-3.500.000 2.800.000 -700.000
3.9Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"   
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
-3.500.000 3.500.000
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.500.000 1.350.000 -150.000
3.10Sondervermögen „Energie- und Klimafonds"   
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
---
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-440.000 240.000 -200.000
3.11Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge"   
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage. ---
3.11.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage
-6.100.000 6.100.000 -
3.12Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201
1.266.530 3.195.858 4.462.388
 Nettokreditaufnahme ---