Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Haushaltsgesetz 2016 (HG 2016 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2378 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
| |

§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

Anzeige


 

Zitierungen von § 19 Haushaltsgesetz 2016

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 HG 2016 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2016 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 HG 2016 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...