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§ 21 - Haushaltsgesetz 2016 (HG 2016 k.a.Abk.)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2378 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 21 Überhangpersonal
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
Zitierungen von § 21 Haushaltsgesetz 2016
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HG 2016 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2016 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 HG 2016 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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