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§ 6b - Haushaltsgesetz 2016 (HG 2016 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2378 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 6b Zuführung an den „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"



Abweichend von § 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) stellt der Bund dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" im Jahr 2016 einmalig weitere 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung.



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Frühere Fassungen von § 6b Haushaltsgesetz 2016

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016 (07.04.2017)Artikel 1 Nachtragshaushaltsgesetz 2016
vom 31.03.2017 BGBl. I S. 698

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6b Haushaltsgesetz 2016

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b HG 2016 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2016 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Nachtragshaushaltsgesetz 2016
G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698
Artikel 1 NHG 2016
... 2015 (BGBl. I S. 2378) wird wie folgt geändert: Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Zuführung an den ... Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: „ § 6b Zuführung an den „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" Abweichend ...