Änderung § 5 SMVergV vom 01.04.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 SMVergV, alle Änderungen durch Artikel 3 BwESuÄndG am 1. April 2025 und Änderungshistorie der SMVergV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 SMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 5 SMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausschluss des Anspruchs


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Vergütung wird nicht gewährt neben

(Text neue Fassung)

(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben

1. einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,

2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3. einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

vorherige Änderung

 


(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:

1. Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,

2. Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3. dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed