§ 5 - Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2465 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2032-1-44 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|

§ 5 Ausschluss des Anspruchs


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben

1.
einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3.
einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,

2.
Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3.
dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 m.W.v. 1. April 2025

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 5 SMVergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2025Artikel 3 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
aktuell vorher 01.01.2020 (10.01.2020)Artikel 10 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27
aktuell vorher 01.01.2016 (23.08.2017)Artikel 3 Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung
vom 11.08.2017 BGBl. I S. 3231
aktuellvor 01.01.2016 (23.08.2017)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 5 SMVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SMVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SMVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 3 BwESuÄndG Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
... auf sechs Monate verkürzt werden kann, und". 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 10 BesStMV Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
... regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt," eingefügt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Ausschluss des Anspruchs Die ... gilt," eingefügt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Ausschluss des Anspruchs Die Vergütung wird nicht gewährt neben  ...

Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231
Artikel 3 SanDVÄndV Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
...  § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed